Zeugenschutz in Rheinland-Pfalz geht vor!

Zu diesem Ergebnis kam das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in einem Bericht, den die Grüne Fraktion für den Rechtsausschuss erbeten hatte. Anlass war die Frage eines Betroffenen, ob er als Zeuge und Opfer einer Straftat in einem Strafprozess in Gegenwart des Angeschuldigten und der Öffentlichkeit seine volle Anschrift nennen muss. „Nein“, so die eindeutige Antwort aus dem Justizministerium. Wenn dies der Schutz von Zeuginnen und Zeugen gebietet, ist die Nennung des Namens ausreichend. Dies gilt im übrigen auch für die polizeiliche Praxis. Aussagen bei der Polizei werden Bestandteil der Ermittlungsakte, die der Beschuldigte einsehen kann. Wenn die begründete Besorgnis besteht, dass dies die Aussagenden gefährden könnte, muss der Wohnort zwar angegeben werden, jedoch werden die Adressangaben nicht in die Akte aufgenommen.
„Das polizeiliche Ermittlungsverfahren muss transparent, Gerichtsverhandlungen müssen öffentlich sein. Der Schutz der persönlichen Interessen von Opfern und Zeugen kann dem entgegenstehen. Immer wieder kommen Einzelfälle vor, in denen Beschuldigte gezielt Akteneinsicht nehmen, um an die persönlichen Daten der Zeuginnen und Zeugen heranzukommen. Damit dies nicht zu Einschüchterungsversuchen oder Racheakten führt, müssen die Daten der Aussagenden geschützt werden. Ich konnte mich im Rechtsausschuss davon überzeugen, dass die rheinland-pfälzische Justiz dieses Spannungsfeld erkannt hat und ihm mit Aufmerksamkeit begegnet. Zeuginnen und Zeugen sind aufgerufen, ihre Befürchtungen zu äußern, damit die Justiz ihre Interessen schützen kann.“, so Katharina Raue, die justizpolitische Sprecherin der Grünen-Fraktion im Landtag, zusammenfassend.

Dr. Claudius Ruch
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