Landtag beschließt Solarpflicht für Dächer gewerblicher Neubauten und große neue gewerbliche Parkplätze

Der rheinland-pfälzische Landtag hat heute das Landessolargesetz beschlossen. Damit wird ab dem 1. Januar 2023 die Installation von Photovoltaikanlagen auf Dächern von gewerblich genutzten Neubauten sowie über gewerblich genutzten neuen Parkplätzen mit mehr als 50 Stellplätzen verpflichtend. Für Andreas Hartenfels, klimapolitischer Sprecher der GRÜNEN Fraktion, ist das rasche Handeln der Regierungskoalition ein positives Zeichen:

„Mit dem Landessolargesetz unternehmen wir gleich zu Beginn der neuen Wahlperiode einen weiteren wichtigen Schritt hin zu mehr Klimaschutz. Das Gesetz schafft einen guten Rahmen für die Solarpflicht auf Dächern gewerblich genutzter Neubauten und Parkplätze. Wichtige Details wie Ausnahmetatbestände werden noch in einer Verordnung zu präzisieren sein. Als GRÜNE haben wir uns für einen schnellen Beschluss des Gesetzes stark gemacht. Wir hätten uns dabei auch ein noch weiter führendes Gesetz vorstellen können. Dass es mit dem Beschluss des Gesetzes so schnell ging, zeigt dennoch den Stellenwert des Klimaschutzes in dieser Koalition.

Im rot-grün-gelben Koalitionsvertrag haben wir uns zum Ziel gesetzt, zwischen 2035 und 2040 ein klimaneutrales Rheinland-Pfalz zu erreichen. Bis 2030 wollen wir dazu die Stromerzeugung im Land vollständig auf Erneuerbare Energien umstellen. Um das zu erreichen, brauchen wir eine Verdreifachung der Photovoltaik und eine Verdopplung bei der Windkraft. Auf diesem Weg ist das Solargesetz eine Zwischenstation. Es wird noch viele weitere gemeinsame Anstrengungen brauchen, damit wir unsere Ziele erreichen können. Wir dürfen uns deshalb keinesfalls auf dem Erreichten ausruhen. Die Expertinnen und Experten in der Ausschussanhörung haben bereits einige gute Anregungen gegeben, wie wir die Solarpflicht in der Zukunft erweitern können.“

Hintergrund:

Das Gesetz macht die Installation einer Photovoltaikanlage auf Dächern von überwiegend gewerblich genutzten Neubauten mit mehr als 100 Quadratmetern Nutzfläche und auf zu errichtenden Überdachungen von neuen Parkplatzflächen ab 50 Stellplätzen verbindlich. Die Pflicht gilt für Bauanträge, die nach dem 1. Januar 2023 bei den Unteren Baubehörden eingehen. Die Mindestfläche der Photovoltaikanlage beträgt dabei 60 Prozent der insgesamt geeigneten Dach- oder Stellplatzfläche. Ersatzweise kann eine Photovoltaikanlage oder solarthermische Anlage auch auf anderen Außenflächen des Gebäudes, der Fassade oder in der unmittelbaren räumlichen Umgebung eingerichtet werden. Die Fläche kann ebenso an Dritte verpachtet werden. Eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Dachbegrünung muss mit der Installation einer Photovoltaikanlage in Einklang gebracht werden.

Ausschlaggebend für die Anwendung des Gesetzes ist, dass eine ausreichend große Dachfläche mit ausreichend Sonneneinstrahlung vorhanden ist. Die Pflicht entfällt, sofern ihre Erfüllung sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht oder wenn für das Gebäude eine Nutzungsdauer unter 20 Jahren zu erwarten ist. Eine weitere Ausnahme liegt vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht durch die eintretenden Erlöse erwirtschaftet werden können. Dies muss durch eine ergänzende Verordnung geregelt und im Einzelfall entschieden werden. Öffentliche Neubauten sind nur dann betroffen, wenn sie vorwiegend für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen sind. Schulen, Rathäuser und Schwimmbäder sind daher beispielsweise nicht betroffen. Sie werden künftig im Rahmen des Ziels der klimaneutralen Landesverwaltung in den Blick genommen.

Der Gesetzentwurf ermächtigt darüber hinaus das Klimaschutzministerium des Landes, weitere Details wie etwa Ausnahmetatbestände, technische Voraussetzungen oder die Vereinbarkeit mit der Dachbegrünung per Verordnung zu regeln.

Dr. Claudius Ruch
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