Nazi-Codes auf KfZ-Kennzeichen

Deutschlandweit sind immer wieder KfZ-Kennzeichen zu sehen, die Assoziationen mit dem Nationalsozialismus hervorrufen. Nazi-Codes auf Autokennzeichen wie beispielsweise „KZ“ oder „NS“ sind nicht verboten. Allerdings dürfen kommunale Zulassungsbehörden derartige Buchstabenkombinationen nicht zuteilen, weil sie „sittenwidrig“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind. Bundesweit hat man sich darauf verständigt, dass die Kombinationen „SA“, „HJ“, „SS“, „KZ“ und „NS“ nicht verwendet werden sollen, weil sie auf ehemalige nationalsozialistische Vereinigungen oder Einrichtungen hinweisen. Diese Liste an Kennzeichen ist jedoch nicht abschließend, sodass die Bundesländer weitere Verwaltungsvorschriften erlassen haben. Nichtsdestotrotz sind solche Kennzeichenkombinationen immer noch nicht aus dem öffentlichen Verkehrsraum verbannt. Erst im Jahr 2019 entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf, dass die Zahlen- und Buchstabenfolge „HH 1933 sittenwidrig“ sei. Bis dahin durfte der Fahrzeughalter das Fahrzeug mit dem offensichtlich nationalsozialistisch-geprägten Kennzeichen führen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Welche Buchstaben- und Zahlenkombinationen hat Rheinland-Pfalz nach § 8 Abs. 1 Satz 3 FZV festgelegt?
2. Wie häufig erfolgt eine Aktualisierung der Liste solcher Kfz-Kennzeichen (bitte aufschlüsseln nach Datum)?
3. Wie werden kommunale Zulassungsstellen sensibilisiert, um problematische Buchstaben- und Zahlenkombinationen zuerkennen?
4. Wie häufig erfolgt ein Austausch über festgelegte problematische Kfz-Kennzeichen mit anderen Bundesländern sowie dem Bund?
5. Wie bewertet die Landesregierung die Möglichkeit einer bundeseinheitlichen Lösung, bei der die Bundesländer zusammen mit
dem Bund eine abschließende und bundesweit geltende Liste mit problematischen Autokennzeichen erstellen?
6. Wie bewertet die Landesregierung die Wirkung solcher problematischer KfZ-Kennzeichen?