Miteinander leben in Freiheit und mit Respekt – Antidiskriminierungs- und Vielfaltspolitik in Rheinland-Pfalz

Zahlreiche Menschen in unserer Gesellschaft sind von Diskriminierungen betroffen. Diskriminierung meint die Benachteiligung oder Ungleichbehandlung von einzelnen Menschen oder Gruppen aufgrund einzelner – tatsächlicher oder vermeintlicher – gruppenspezifischer Merkmale. Menschen sind in vielfältigen Situationen Diskriminierungen ausgesetzt, vom Arbeitsleben über die Freizeit, bei der Wohnungssuche oder in der Schule.
Es ist uns ein zentrales politisches Anliegen, Diskriminierungen im Arbeits- und Alltagsleben aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, aufgrund einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität und aufgrund des Bildungsgrades oder des Einkommens konsequent und von Anfang an entgegenzutreten. Wirsehen Vielfalt als Chance. Wir wollen allen Menschen in ihrer Verschiedenheit mit Wertschätzung begegnen und Rahmenbedingungen schaffen, die es ihnen erlauben, ihre individuellen Talente einzubringen und ihr Leben nach ihren eigenen Maßstäben zu gestalten. Wir wollen in Freiheit miteinander leben und einander mit Respekt begegnen.
Im Koalitionsvertrag der Landesregierung ist festgehalten: „Wir setzen uns dafür ein, dass alle Menschen in Rheinland-Pfalz selbstbestimmt und diskriminierungsfrei leben können, unabhängig von Geschlecht, Alter, sexueller Identität, Herkunft, Beeinträchtigung oder religiöser und weltanschaulicher Überzeugung.“
Hier ist in den vergangenen Jahren bereits vieles geschehen: Der Koalitionsvertrag der vorangegangenen Landesregierung hatte die Einrichtung einer Antidiskriminierungsstelle des Landes Rheinland-Pfalz vorgesehen, die zum 1. Januar 2012 eingerichtet wurde. Sie arbeitet auf der Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), das wiederum europäisches Recht in nationales umsetzt. Das Land hat in der vergangenen Legislaturperiode eine umfassende „Strategie für Vielfalt“ entwickelt, die als ressortübergreifende Bestandsaufnahme die Grundlage für die weitere Arbeit bildet. Im Koalitionsvertrag ist festgehalten, dass die Landesantidiskriminierungsstelle weiterentwickelt und ausgebaut werden soll und die Einführung eines Antidiskriminierungsgesetzes des Landes geprüft werden soll. Für das Merkmal Behinderung soll zudem das Landesbehindertengleichstellungsgesetz novelliert werden.
Diskriminierungen schwächen den gesellschaftlichen Zusammenhalt in unserem Land und verschenken Chancen – für die einzelnen Menschen wie für die Gesellschaft insgesamt. Die negativen
Folgen von Ausgrenzung und Benachteiligung sind nicht nur aus menschenrechtlicher Perspektive nicht hinnehmbar, sondern verursachen auch hohe soziale und ökonomische Schäden. Wer Diskriminierungen erleidet, hat häufig mit psychischen und physischen Folgen zu kämpfen, die sowohl auf das Arbeits- wie das Familienleben negativ wirken. Andererseits haben große Unternehmen gezeigt, dass sich durch „managing diversity“ auch der wirtschaftliche Erfolg steigern lässt, indem man Vielfalt innerhalb der Mitarbeiterschaft wertschätzt und die Verschiedenheit der Talente ausschöpft und berücksichtigt. Wir wollen eine offene Gesellschaft sein, die Diskriminierungen entschieden entgegentritt und für die Akzeptanz von Vielfalt eintritt.
Wir wenden uns gegen jede Form von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit: Darunter werden abwertende und ausgrenzende Haltungen gegenüber Menschen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in Verbindung mit einer Ideologie der Ungleichwertigkeit verstanden.
Zu den Elementen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit zählen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus, Homophobie, die Abwertung von Obdachlosen, die Abwertung von Behinderten, Islamfeindlichkeit und Sexismus. In der Analyse von Benachteiligungen ist zwischen unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung zu unterscheiden: Unmittelbare Diskriminierungen gehen mit einer schlechteren Behandlung einer bestimmten Person aufgrund eines spezifischen Merkmals im Unterschied zu anderen Vergleichspersonen einher. Dahingegen wird unter einer mittelbaren Diskriminierung die Anwendung von für alle gleichen Regeln verstanden, die sich für bestimmte Gruppen oder einzelne Gruppenmitglieder jedoch strukturell benachteiligend auswirkt. Grundsätzlich ist, bezogen auf das Vorliegen von Diskriminierung, nicht die Intention des oder der Diskriminierenden entscheidend, sondern ob im Ergebnis eine Benachteiligung entsteht.
Verfolgt man in der Antidiskriminierungsarbeit einen Ansatz, der alle Diskriminierungskategorien gleichermaßen und ohne eine Hierarchisierung schützt und sich gegen Benachteiligung wendet, so spricht man von einem horizontalen Ansatz. Antidiskriminierungs- und Vielfaltspolitik gehören unbedingt zusammen: Mit ersterer gilt es, bestehenden Diskriminierungen entschieden entgegenzutreten, mit letzterer proaktiv eine politische Kultur und Wirklichkeit zu etablieren, die gesellschaftliche Vielfalt wertschätzt.

I. Allgemeine Grundlagen der Antidiskriminierungs- und Vielfaltspolitik des Landes Rheinland-Pfalz
1. Welche Grundsätze vertritt die Landesregierung in der Antidiskriminierungspolitik?
2. Welche Grundsätze vertritt die Landesregierung in der Vielfaltspolitik?
3. Welche Ziele verfolgt die Landesregierung mit der Antidiskriminierungspolitik?
4. Welche Ziele verfolgt die Landesregierung mit der Vielfaltspolitik?
II. Maßnahmen zu Prävention und Intervention
5. Welche Programme und Maßnahmen werden in den Ressorts der Landesregierung zur Bekämpfung der Diskriminierung und zur Förderung der Vielfalt in Rheinland-Pfalz derzeit durchgeführt?
6. Welche dieser Programme und Maßnahmen gelten einzelnen Benachteiligungsgründen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz?
7. Welche dieser Programme und Maßnahmen gelten mehreren der Benachteiligungsgründe nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz?
8. Wie wird sichergestellt, dass die einzelnen Programme und Maßnahmen widerspruchsfrei miteinander verknüpft werden?
III. Landesantidiskriminierungsstelle
9. Wie setzt die Landesregierung die Bündelungsfunktion der Antidiskriminierungsstelle zwischen den Ressorts um?
10. Durch welche konkreten Schritte setzt die Antidiskriminierungsstelle den Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um?
11. Wie stellt sich die Zusammenarbeit mit den Antidiskriminierungsverbänden dar und welche Ergebnisse konnten bislang erreicht werden?
12. Gibt es Formen der Zusammenarbeit der Antidiskriminierungsstelle mit anderen Bundesländern und mit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und wenn ja, welche und mit welchen Zielen?
13. Wie hoch sind die Fallzahlen der Beschwerdefälle, die seit Gründung der Antidiskriminierungsstelle an diese herangetragen wurden (aufgeschlüsselt nach Merkmalen)?
14. Was unternimmt die Antidiskriminierungsstelle, wenn sich Menschen an sie wenden, die von Diskriminierung betroffen sind?
15. Gibt es ein einheitliches System zur Erfassung und Dokumentation von Diskriminierungsfällen? Wenn ja, wie werden die Beschwerdedaten erfasst?
16. Welche Formen der Aufklärungs- und Informationsarbeit sowie der Öffentlichkeitsarbeit betreibt die Antidiskriminierungsstelle?
IV. Zu den verschiedenen Diskriminierungsmerkmalen
17. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, welche Formen der Diskriminierung gehäuft auftreten
a) beim Merkmal Alter (jung/alt)?
b) beim Merkmal Geschlecht?
c) beim Merkmal Behinderung?
d) beim Merkmal sexueller Identität?
e) beim Merkmal ethnischer Herkunft?
f) beim Merkmal der Religion und Weltanschauung?
g) beim Merkmal der sozialen Herkunft?
18. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zum Vorliegen von Mehrfachdiskriminierungen vor (z. B. jung und weiblich/alt und mit Behinderung)?
V. Zur Dokumentation und Erfassung
19. Auf welche Weise werden mögliche Diskriminierungstatbestände im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren dokumentiert?
20. In welcher Form werden Diskriminierungstatbestände in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfasst?
21. Gibt es eine Erfassung von Gerichtsverfahren mit AGG-Bezug? Wenn ja, wo?
22. Sind dem Bürgerbeauftragten Fälle von Diskriminierung aufgezeigt worden und wenn ja, welche und wie viele?
23. Sind dem Petitionsausschuss des Landtags Fälle von Diskriminierung aufgezeigt worden und wenn ja, welche und wie viele?
VI. Ausblick
24. In welchen Bereichen äußert sich Diskriminierung am meisten?
25. Wie beurteilt die Landesregierung die antidiskriminierende Wirkung von positiven Maßnahmen in Ergänzung zum individual-rechtlichen Vorgehen gegen Diskriminierungen?
26. Welche Möglichkeiten der Nachsorge stehen Opfern von Diskriminierungen zur Verfügung?
27. In welchen Bereichen entspricht das Wirken der Landesregierung den im Bericht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu „Diskriminierungen im Bildungsbereich und im Arbeitsleben“ enthaltenen Handlungsempfehlungen?
28. In welchen Bereichen sieht die Landesregierung zur Verhinderung und Bekämpfung von Diskriminierung weitere gesetzliche Regelungsmöglichkeiten oder mögliche Regelungslücken auf Landes- oder Bundesebene?
29. Welche Perspektiven und Vorteile sieht die Landesregierung in der Einführung eines Antidiskriminierungsgesetzes des Landes?
30. Wie ist der Sachstand zum geplanten Landesinklusionsgesetz und wie kann der Schutz und die Verhinderung von Diskriminierung aufgrund des Merkmals Behinderung damit gestärkt werden?