Kostenübernahme für Kinderwunschbehandlung gesetzlich verankern

Viele Paare wünschen sich ein Leben mit Kindern, doch einige von ihnen bleiben ungewollt kinderlos. § 27 a des Fünften Buch Sozialgesetzbuch regelt, welche Paare unter welchen Voraussetzungen einen Anspruch auf Übernahme eines Teils der Kosten einer künstlichen Befruchtung haben. So haben nur verheiratete, heterosexuelle Paare überhaupt einen Anspruch.

Zur Übernahme eines weiteren Teils der Kosten existiert seit 2012 eine Förderrichtlinie des Bundes. Demnach können Paare nur in den Bundesländern einen Zuschuss zu den Kosten einer künstlichen Befruchtung bekommen, wo sich das Land mit einem eigenen Anteil in mindestens der gleichen Höhe wie der Bund einbringt.

Die Förderrichtlinie des Bundes wurde 2016 um unverheiratete Paare erweitert, von einer Kostenübernahme durch die Krankenkassen sind sie aber nach wie vor ausgeschlossen. lesbische Paare, ob verheiratet oder unverheiratet, sind nach wie vor von jeglicher Kostenübernahme ausgeschlossen.

Der Landtag stellt fest:

Sieben Jahre nach der letzten Bundesratsinitiative muss konstatiert werden, dass zwar die Anzahl derjenigen Länder, die eine Förderrichtlinie auf den Weg gebracht haben,
gestiegen ist. Dennoch kommt ein Großteil der bundesdeutschen Bevölkerung nicht in den Genuss einer Kostenentlastung. Zudem sehen die Förderungen, auf die laut Förderrichtlinie des Bundes kein Rechtsanspruch besteht, von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich aus. Dadurch besteht eine Ungleichbehandlung ungewollt kinderloser Paare nach Wohnort und Kassenlage des Bundeslandes. An diesem Zustand sollte nicht weiter festgehalten werden. Eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen ist nach § 27a des Fünften Buch Sozialgesetzbuch nur bei verheirateten Paaren möglich. Familiensoziologisch und rechtlich wird aber heute zwischen Familien mit verheirateten oder nicht verheirateten Eltern kaum noch unterschieden.

Gänzlich von einer Kostenübernahme ausgeschlossen sind lesbische Paare. Durch die Ausnahme von unverheirateten sowie lesbischen Paaren entsteht ebenfalls eine
Ungleichbehandlung, an der nicht weiter festgehalten werden sollte.

Der Landtag begrüßt, dass die Landesregierung ein eigenes Förderprogramm anstrebt, um damit der freiwilligen Bund-Länder-Kooperation beizutreten, damit betroffene Paare möglichst bereits im Verlauf des Jahres 2020 hiervon profitieren können. Der Landtag begrüßt weiterhin, dass die Landesregierung hierzu in Kontakt mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend steht.