Gleichstellungspläne in der Polizei

Einen wichtigen Baustein in der Frauenförderung in der Polizei stellen Gleichstellungspläne dar. Gleichstellungspläne dienen der Personalplanung und -entwicklung. Sie geben einen Überblick darüber, in welchen Bereichen Frauen unterrepräsentiert sind und welche Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern durchgeführt werden müssen. Das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) verpflichtet jede Dienststelle – und somit auch die Polizei – dazu, Gleichstellungspläne zu erstellen. Im LGG sind Mindestinhalte normiert, die in jedem Gleichstellungsplan auftauchen müssen. Beispielsweise ist in einem von Frauen unterrepräsentierten Bereich anzugeben, wie hoch der Frauenanteil am Ende des erfassten Zeitraums sein soll (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 LGG).

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung :

1. Von welcher/n Dienstelle/n werden die Gleichstellungspläne bei der Polizei erstellt?
2. In welchem Bereich sind Frauen gemäß den Gleichstellungsplänen der Polizei unterrepräsentiert (bitte aufschlüsseln nach Dienststelle)?
3. Welche Maßnahmen sind in den Gleichstellungsplänen der Polizei angegeben, um den Anteil der Frauen an den Beschäftigten
in den unterrepräsentierten Bereichen zu erhöhen (bitte aufschlüsseln nach Dienststelle)?
4. Welchen Anteil an den Beschäftigten sollen Frauen am Ende des erfassten Zeitraums in den unterrepräsentierten Bereichen
gemäß den Gleichstellungsplänen der Polizei haben (bitte aufschlüsseln nach Dienststelle)?
5. Mit welchen Maßnahmen soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gemäß den Gleichstellungsplänen der Polizei gefördert
werden (bitte aufschlüsseln nach Dienststelle)?
6. Welcher Fortschritt konnte beim Abbau von Unterrepräsentanz erzielt werden (bitte aufschlüsseln nach Dienststelle)?
7. Welche weiteren Angaben enthalten die Gleichstellungspläne der Polizei, sofern sie über den Mindestinhalt in § 15 LGG
hinausgehen (bitte aufschlüsseln nach Dienststelle)?