Einführung einer Benachrichtigungspflicht über Einträge in SKB-Datenbanken

Seit dem Jahr 1994 führt das Bundeskriminalamt auf Grundlage des BKA-Gesetzes die Verbunddatei „Gewalttäter Sport“, die bei der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) in Nordrhein-Westfalen angesiedelt ist und der Verhinderung von Straftaten, insbesondere im Zusammenhang mit Fußballspielen, dienen soll. Als Verbunddatei werden im Rahmen des elektronischen Datenverbundes und des Informationsaustauschs zwischen Bund und Ländern von den Ländern gewonnene Daten in eigener Zuständigkeit dezentral und unmittelbar eingegeben und im System für alle Verbundteilnehmer zum Abruf bereitgehalten. Die sogenannten SKBDatenbanken werden als Arbeitsdateien der Länder lokal geführt. Auch in Rheinland-Pfalz existieren Arbeitsdateien der sogenannten szenekundigen Beamtinnen und Beamten, in denen bestimmte persönliche Daten wie beispielsweise Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit u. v. m. gespeichert werden. Die Betroffenen werden hierüber bislang nicht informiert.

Das Bundesland Nordrhein-Westfalen führt nun eine grundsätzliche Benachrichtigungspflicht über Einträge in „SKB-Datenbanken“ ein. Der Sportausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen hat Ende März 2017 beschlossen, dass alle Fußballfans in NordrheinWestfalen, die in den „SKB-Datenbanken“ der Polizei gespeichert sind, über diesen Umstand von Amts wegen zu informieren sind. Ferner soll die Speicherung in den Dateien grundsätzlich auf maximal fünf Jahre beschränkt werden. Eine Benachrichtigungspflicht gibt es in Rheinland-Pfalz bislang nicht. Ausweislich der Kleinen Anfrage 16/4976 erfolgt eine Datenspeicherung derzeit so lange, wie sie für Zwecke der Datei erforderlich ist.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1. Wie stellt sich der Umgang mit den „SKB-Datenbanken“ in Rheinland-Pfalz der zeit dar?
2. Gibt es Bestrebungen der Landesregierung, an der aktuellen Praxis etwas zu ändern?
3. Welche anderen Bundesländer verfügen über „SKB-Datenbanken“?