Erstes Landesgesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes

A. Problem und Regelungsbedürfnis

Die seit März 2020 andauernde COVID-19-Pandemie und die damit einhergehenden erheblichen Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs stellen die Hochschulen in Rheinland-Pfalz wie insbesondere auch die Studierenden und die befristet Beschäftigten in Dienstverhältnissen, die der Qualifizierung dienen, seither vor besondere Herausforderungen.

Zur Kompensation pandemiebedingter Nachteile im Studium soll daher zugunsten der Studierenden die Regelung zur individuellen Regelstudienzeit in § 27 Abs. 5 des Hochschulgesetzes (HochSchG) vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch § 31 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719), BS 223-41, auf das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021 ausgedehnt werden. Auf diese Weise wird ein längerer Förderungsbezug nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ermöglicht.

Für den Fall, dass die Beeinträchtigungen durch die Corona-Pandemie zeitlich noch länger andauern oder künftig andere, vergleichbare Umstände mit ähnlichen Auswirkungen eintreten, wird über eine Verordnungsermächtigung dafür Sorge getragen, dass das fachlich zuständige Ministerium adäquat reagieren kann, ohne den erheblich aufwändigeren und nur langfristig umzusetzenden Weg einer erneuten Gesetzesänderung gehen zu müssen.

Des Weiteren soll zur Kompensation pandemiebedingter Nachteile in der wissenschaftlichen Qualifikation zugunsten der durch das Hochschulgesetz erfassten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler in befristeten Dienstverhältnissen, die der Qualifizierung dienen und die nicht dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz unterliegen (Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Tenure Track-Professorinnen und Tenure Track-Professoren, Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten in Beamtenverhältnissen auf Zeit), die bisher nicht gegebene Möglichkeit geschaffen werden, deren Amtszeit im Einzelfall um höchstens 12 Monate zu verlängern.

Die dazu notwendigen Änderungen werden mit redaktionellen Klarstellungen und der Ausweitung einzelner bisher schon für Beamtenverhältnisse auf Zeit geltender Verlängerungstatbestände auf Professorinnen und Professoren in befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnissen verbunden. Einzelheiten ergeben sich aus der Gesetzesbegründung.

B. Lösung
Der vorliegende Gesetzentwurf trägt den unter A. dargestellten Änderungsbedarfen Rechnung. Die Regelungen berücksichtigen die Bevölkerungs- und Altersentwicklung. Sie tragen dem demografischen Wandel sowie dem Gender Mainstreaming Rechnung.