Neufassung des Landesverfassungsschutzgesetzes

Vordringliche Aufgabe des Staates ist es, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten und die Wehrhaftigkeit einer freiheitlichen und demokratischen Gesellschaftsordnung unter Beweis zu stellen. Gefahren und Radikalisierungstendenzen sowie insbesondere politisch motiviertem Extremismus sind mit allen zulässigen Mitteln des demokratischen Rechtsstaates entgegenzutreten. Ebenso ist die zunehmende Bedrohung durch Spionageaktivitäten und Cyber-Attacken fremder Staaten wirksam abzuwehren. Nachrichtendiensten, Polizei und Justiz kommen dabei eine wesentliche Rolle zu. In der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden hat der Verfassungsschutz die besondere Aufgabe, Bedrohungen für die freiheitliche demokratische Grundordnung bereits im Vorfeld einer konkreten Gefahr zu erkennen und die politisch Verantwortlichen sowie die zuständigen Stellen zu informieren. Der Verfassungsschutz muss durch eine rechtsklare Gesetzgebung in der Lage sein, diese Aufgaben durch wirksame Befugnisse effektiv und zuverlässig zu erfüllen.

Ein effektiver Verfassungsschutz bedarf einer starken und transparenten parlamentarischen Kontrolle. Sie fördert das Vertrauen in die meist klandestine Tätigkeit des Verfassungsschutzes und stärkt die gesellschaftliche Akzeptanz.

Die Verfassungsschutzbehörde in dem fachlich zuständigen Ministerium in Rheinland-Pfalz erhält einen überarbeiteten Rechtsrahmen. Dieser orientiert sich an den Vereinbarungen im aktuellen rheinland-pfälzischen Koalitionsvertrag der Regierungsparteien, wonach das Landesverfassungsschutzgesetz mit Blick auf die Novellen in Bund und anderen Bundesländern zu überprüfen ist. Dabei soll die Arbeit des Verfassungsschutzes effektiviert und die parlamentarische Kontrolle gestärkt werden.

Schwerpunkte sind erweiterte Befugnisse zur Gewinnung relevanter Erkenntnisse, verstärkte parlamentarische Kontrolle sowie Datenschutzregelungen auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

 

Das vollständige, neugefasste LVerSchG finden sie hier.