Eigenverbrauch von Cannabis

Das Bundesverfassungsgericht entschied im sogenannten Cannabis-Beschluss, dass eine Strafverfolgung nicht stattfinden soll in
Fällen, in denen es ausschließlich um den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen geht und eine Fremdgefährdung nicht
vorhanden ist. Die Strafverfolgungsbehörden sind angehalten, hier entweder nach § 29 Abs. 5 BtMG von der Strafe abzusehen oder
wegen des geringen Un rechtsgehalts der Tat von den §§ 153 ff. StPO oder § 31 a BtMG Gebrauch zu ma chen. Gemäß § 31 a BtMG
kann die Staatsanwaltschaft bei Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des
Täters als ge ring anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel
lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge an baut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise
ver schafft oder besitzt.
Zur Umsetzung von § 31 a BtMG legten die Bundesländer mit den sogenannten Richtlinien zur Anwendung des § 31 a BtMG die
Grenzen für die geringe Menge fest. In Rheinland-Pfalz wurde diese sogenannte Eigenverbrauchsgrenze von Cannabis durch das
Mi nisterium der Justiz im Jahr 2012 von 6 auf 10 Gramm heraufgesetzt.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1. Was bedeutet gelegentlicher Konsum von Cannabis aus strafrechtlicher Sicht?
2. Nach welchen Kriterien stellen die Staatsanwaltschaften in Rheinland-Pfalz bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen in der
Praxis nach den Richtli nien Nr. 2.1.3 die Ermittlungen auch im Wiederholungsfall von Besitz geringer Mengen Cannabis ein?
3. Warum gibt es nach Kenntnis der Landesregierung gemäß den Richtlinien zu Nr. 2.1.3 und bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen
keine deutsch landweit einheitlichen zeitlichen Abstände für eine erneute Einstellung gemäß § 31 a BtMG?
4. Genügen die Richtlinien den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 formulierten verfassungsrechtlichen
Vorgaben zum gele gentlichen Eigenverbrauch?